(1) 1Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60).
2Die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.
(3) 1Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden.
2Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden.
3Das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland verbunden werden.