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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

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(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

1.
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
2.
bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25