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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

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1Die Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32a des Einkommensteuergesetzes) und die Einkommensteuertabelle (Anhang zu § 63b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) sind bei der Veranlagung nach § 44 auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen.
2Dabei ist der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen.
3Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die sich hiernach ergebenden Einkommensteuertabellen bekanntzumachen.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25