(1) 1Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar 1960 durchgeführt.
2Dabei werden zugrunde gelegt
(2) 1Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 1960 an.
2
Der letzte vor dem Eingliederungstag veranlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalenderjahres 1959 außer Kraft.