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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

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Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25