print

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

arrow_left arrow_right

(1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.

(2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 17d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25