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Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland – StRSaarEG

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Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 14 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) auch dann maßgebend, wenn der Erblasser im Saarland vor dem Eingliederungstag verstorben ist, es sei denn, daß die Steuerschuld nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 6. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) oder nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) vor dem Eingliederungstag entstanden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25