print

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen – StiftBTG

arrow_left arrow_right

1Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
2Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25