(1) Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz zuständigen Stiftungsbehörden fest.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat oder haben wird.
2Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.