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Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen – StiftBTG

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(1) Eine kirchliche Stiftung ist auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde zu genehmigen, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens gesichert erscheint oder von der Kirche gewährleistet wird.

(2) 1Eine Stiftung darf nicht ohne Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde als kirchliche Stiftung genehmigt werden.
2Das gleiche gilt für die Aufhebung oder Umwandlung einer kirchlichen Stiftung.

(3) 1Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Staatsaufsicht, wenn sie kirchlichen Vorschriften entsprechend von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden.
2Der Erlaß allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirche.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25