(1) 1Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.
2Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es sei denn, daß die Satzung eine Ausnahme zuläßt und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist.
2Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Bei der Verwaltung von Stiftungen sind die Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung einzuhalten.