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Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen – StiftBTG

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(1) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
2Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen.
3Die Genehmigung, der Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung und der Stiftungszweck sind in das Stiftungsverzeichnis einzutragen.

(2) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn das Stiftungsgeschäft unwirksam ist oder mit Erfolg angefochten wird.
2Der Widerruf ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25