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Stiftungsgesetz – StiftBTG

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(1) 1Die Genehmigung ist zu versagen:

a)
wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde;
b)
wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes insbesondere wegen unzureichender Mittel nicht gewährleistet ist und auch weitere ausreichende Zuwendungen nicht mit Sicherheit zu erwarten sind.
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(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine ausreichenden Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung enthält.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26