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Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen – StiftBTG

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1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen fort.
2Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25