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Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen – StiftBTG

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(1) 1Die Stiftung muß einen Vorstand haben.
2Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(3) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25