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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr – SGleibWV

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1Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind.
2Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25