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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr – SGleibWV

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(1) 1Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt sie der Wahlvorstand in der Wählerinnenliste.
3Anschließend öffnet der Wahlvorstand die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne.

(2) 1Freiumschläge, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet.
2Verspätet eingegangene Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
3Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25