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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr – SGleibWV

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1Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.
2Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist.
3Dazu soll ein entsprechend geprüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25