(1) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
2Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit.
3Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
4Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.
(2) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen.
(3) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
2Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten
(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.