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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr – SGleibWV

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(1) Die Stimmabgabe erfolgt

1.
persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
2.
bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
3.
elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2) 1Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen.
2Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25