(1) Die Stimmabgabe erfolgt
(2) 1Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen.
2Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.