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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr – SGleibWV

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1Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf.
2Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25