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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft – SEBG

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1Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren.
2Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.

Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25