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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft – SEBG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 4, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
2.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 den SE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25