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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft – SEBG

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Der SE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.

Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25