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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft – SEBG

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(1) 1Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate dauern.
2Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben.

(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25