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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft – SEBG

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In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen

1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25