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Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen – SchVG

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Nach den Anleihebedingungen muss die vom Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist, ermittelt werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25