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Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen – SchVG

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1Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die §§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, durch welche andere Personen als der Schuldner für die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Sicherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete).
2In diesem Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechtsgeschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vorsehen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25