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Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen – SchVG

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1Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung).
2Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25