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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung – SchBerG

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(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, kann auch die landwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbereichs gelegenen Grundstücke beschränkt werden.

(2) Wird die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt, soll auf die landwirtschaftliche Erzeugung Rücksicht genommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25