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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung – SchBerG

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(1) Zahlungspflichtig ist der Bund.

(2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet errichtet, so richtet sich die Zahlungspflicht nach diesen Verträgen unbeschadet § 25 Abs. 4.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25