(1) 1Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch Anordnung erklärt.
2Sie muß einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten.
3Sie ist den Eigentümern von Grundstücken im Schutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (andere Berechtigte) sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
4Der Plan über den Umfang des Schutzbereichs ist den Beteiligten nur, soweit sie davon betroffen sind, bekanntzugeben.
(2) 1Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
2Sie ist so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen.
3Der Lebensbedarf der Beteiligten muß gewährleistet bleiben.
4Kulturgut darf nicht gefährdet werden.
(3) Die Eigentümer oder Besitzer sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Namen und Anschrift aller anderen ihnen bekannten Berechtigten und jeden Wechsel im Eigentum oder im Besitz mitzuteilen.
(4) 1Die zuständige Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des § 1 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.
2Wird die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.
(5) 1Die Anordnung ist aufzuheben, wenn der Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird.
2Die Aufhebung ist den Beteiligten bekanntzugeben.