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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung – SchBerG

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1Die Beauftragten der Schutzbereichbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten, die zum Schutzbereich gehören oder für die Erklärung zum Schutzbereich in Betracht kommen.
2Wohnungen dürfen nur in dringenden Fällen betreten werden, wenn der erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25