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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung – SchBerG

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(1) 1Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.
3§§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrags bei der Festsetzungsbehörde gleich.

(2) Die Vorschriften über den Verlust von Ansprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrags bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25