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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung – SchBerG

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Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von § 24 Abs. 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25