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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung – SchBerG

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(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung kann ein Beteiligter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erheben.

(2) Die Klage kann ferner erhoben werden, wenn die Festsetzungsbehörde über einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.

(3) 1Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig.
2Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.

(4) Rechtsstreitigkeiten, welche Entschädigungen betreffen, für die nach zwischenstaatlichen Verträgen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16), werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der insoweit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einsteht.

(5) Die Klage des Entschädigungsberechtigten ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags, die des Zahlungspflichtigen darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheids anderweitig festgesetzt wird.

(6) 1Das Gericht kann, falls der zur Entschädigung Verpflichtete Klage erhebt, auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid ganz oder teilweise für vorläufig vollstreckbar erklären.
2Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden; der Beschluß ist nicht anfechtbar.
3§§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(7) 1Die in Absatz 1 vorgesehene Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
2Bei Versäumnis der Frist des § 24 gilt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Satz 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25