(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu versuchen.
(2) 1Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsberechtigte).
2Der Bundesminister der Finanzen kann für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des Finanzinteresses bestellen.
3Dieser ist Beteiligter, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.
(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie notariell beurkundet ist.