Schiffsausrüstungsverordnung – SchAusrV

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(1) 1Die notifizierende Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie hat jede Tätigkeit zu unterlassen, die einen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Konformitätsbewertung begründet.
2Insbesondere darf die notifizierende Stelle im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat durch Organisation und Arbeitsweise Objektivität und Unparteilichkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in Bezug auf die Befugniserteilung und Notifizierung zu gewährleisten.
4Die Vertraulichkeit der erlangten Informationen ist sicherzustellen.

(2) Die Beschäftigten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Befugniserteilung betraut werden.

Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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