(1) 1Der Hersteller muss die nach § 10 Absatz 1 zugelassene Ausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen nach Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 versehen.
2Das Steuerrad-Kennzeichen ist spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen.
3Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, hat der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) 1Zusätzlich zu dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde.
2Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.