(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.
(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 3 und 3a anerkannte juristische Person.
(2) Die benannte Stelle muss
(3) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
(3a) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen
(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.
(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.
(6) 1Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird.
2Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung.
(7) 1Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf.
2Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre.
(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die benannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Einrichtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit).
2Die benannte Stelle wirkt hieran mit.
3Die zuständige Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.
(2) 1Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
2Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.
(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese
(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.
(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
(1) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder gegebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszubauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzuschränken.
2Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission in Fällen der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 2014/90/EU oder eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 4 genannten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst.
3Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt diese bekannt.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüstung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch Bedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über Eigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüstung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschränken.
(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Anordnung
(4) 1Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in Absatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öffentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen.
2Stellt sich die Gefahrenprognose für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher Weise öffentlich bekannt gibt.
(5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüstungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zuständige Behörde dies der für die Erteilung des betroffenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Verwaltung des Flaggenstaats mit.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.