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Schiffsausrüstungsverordnung – SchAusrV

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(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.

(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 3.3.2020 I 412
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25