(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat sicherzustellen, dass das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Fachpersonal
(2) Das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihm im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, auch nach Beendigung der Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.