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Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottDV

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1Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen.
2Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25