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Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottDV

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Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25