print

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottDV

arrow_left arrow_right

Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25