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Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottDV

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(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automatensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Virtuelle Automatensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25