print

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
2

1.
Name,
2.
Gewerbe,
3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und
4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25