(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen
(2) 1In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen.
2Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.