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Personenstandsverordnung – PStV

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(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.

(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26