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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – PStV

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1Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm

1.
die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,
4.
eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorgelegt wird.
2Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben.
3Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2025 I Nr. 112
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26